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Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung
Zweiter Titel – Elektronische Patientenakte → Dritter Untertitel – Zugriff von Leistungserbringern auf Daten in der elektronischen Patientenakte
§ 353 SGB V – Erteilung der Einwilligung
Eingefügt durch G vom 14. 10. 2020 (BGBl I S. 2115).
(1) 1Die Versicherten erteilen die nach § 352 erforderliche Einwilligung in den Zugriff auf Daten der elektronischen Patientenakte nach § 341. 2Hierzu bedarf es einer eindeutigen bestätigenden Handlung durch technische Zugriffsfreigabe über die Benutzeroberfläche eines geeigneten Endgeräts.
(2) 1Abweichend von Absatz 1 können die Versicherten die Einwilligung auch gegenüber einem nach § 352 zugriffsberechtigten Leistungserbringer unter Nutzung der dezentralen Infrastruktur der Leistungserbringer erteilen. 2Hierzu bedarf es
- 1.
einer eindeutigen bestätigenden Handlung durch technische Zugriffsfreigabe und
- 2.
vor der Einwilligung in einen konkreten Datenzugriff einer Information der Versicherten durch den betreffenden Leistungserbringer über die fehlende Möglichkeit der Beschränkung der Zugriffsrechte nach § 342 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b und die Bedeutung der Zugriffsberechtigung auf Kategorien von Dokumenten und Datensätzen nach § 342 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SGB V - Sozialgesetzbuch, Fünftes Buch/§§ 306 - 383, Elftes Kapitel - Telematikinfrastruktur/§§ 334 - 363, Fünfter Abschnitt - Anwendungen der Telematikinfrastruktur/§§ 341 - 355, Zweiter Titel - Elektronische Patientenakte/§§ 352 - 353, Dritter Untertitel - Zugriff von Leistungserbringern auf Daten in der elektronischen Patientenakte/
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=137489,625