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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SGB III - Sozialgesetzbuch, Drittes Buch/§§ 176 - 184, Fünftes Kapitel - Zulassung von Trägern und Maßnahmen/
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§ 178 SGB III
Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -
Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -
Bundesrecht
Fünftes Kapitel – Zulassung von Trägern und Maßnahmen
§ 178 SGB III – Trägerzulassung
Ein Träger ist von einer fachkundigen Stelle zuzulassen, wenn
- 1.
er die erforderliche Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit besitzt,
- 2.
er in der Lage ist, durch eigene Bemühungen die berufliche Eingliederung von Teilnehmenden in den Arbeitsmarkt zu unterstützen,
- 3.
Leitung, Lehr- und Fachkräfte über Aus- und Fortbildung sowie Berufserfahrung verfügen, die eine erfolgreiche Durchführung einer Maßnahme erwarten lassen,
- 4.
er ein System zur Sicherung der Qualität anwendet und
- 5.
seine vertraglichen Vereinbarungen mit den Teilnehmenden angemessene Bedingungen insbesondere über Rücktritts- und Kündigungsrechte enthalten.
Neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SGB III - Sozialgesetzbuch, Drittes Buch/§§ 176 - 184, Fünftes Kapitel - Zulassung von Trägern und Maßnahmen/
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http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=137492,189
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