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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/AbgG - Abgeordnetengesetz/§§ 11 - 17, Abschnitt 4 - Leistungen an Mitglieder des Bundestages/
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§ 13 AbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages (Abgeordnetengesetz - AbgG)
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages (Abgeordnetengesetz - AbgG)
Bundesrecht
Abschnitt 4 – Leistungen an Mitglieder des Bundestages
§ 13 AbgG – Wegfall des Anspruchs auf Aufwandsentschädigungen
Ein Mitglied des Bundestages, das im letzten Vierteljahr der Wahlperiode in den Bundestag eintritt, hat keinen Anspruch auf die Leistungen nach § 12 Abs. 2 und 3, wenn der Bundestag seine Tätigkeit bereits abgeschlossen hat.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/AbgG - Abgeordnetengesetz/§§ 11 - 17, Abschnitt 4 - Leistungen an Mitglieder des Bundestages/
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