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Gesetz über den Bayerischen Obersten Rechnungshof (Rechnungshofgesetz - RHG)
Landesrecht Bayern
Titel: Gesetz über den Bayerischen Obersten Rechnungshof (Rechnungshofgesetz - RHG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: RHG
Gliederungs-Nr.: 630-15-F
Normtyp: Gesetz


(Inhaltsverzeichnis und amtliche Hinweise wurden ausgeblendet)




Art. 1 RHG – Stellung und Sitz

(1) Der Oberste Rechnungshof ist eine der Staatsregierung gegenüber selbstständige, nur dem Gesetz unterworfene oberste Staatsbehörde.

(2) Der Oberste Rechnungshof hat seinen Sitz in München.




Art. 2 RHG – Gliederung

(1) Der Oberste Rechnungshof gliedert sich in Prüfungsabteilungen und eine Präsidialabteilung.

(2) In den Prüfungsabteilungen sind jeweils mehrere Prüfungsgebiete zusammengefasst; den Prüfungsgebieten werden Prüfungsbeamte zugeteilt.




Art. 3 RHG – Mitglieder

(1) Mitglieder des Obersten Rechnungshofs sind der Präsident, der Vizepräsident, die Abteilungsleiter und die Prüfungsgebietsleiter.

(2) Zum Mitglied des Obersten Rechnungshofs kann nur ernannt werden, wer für ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 14 qualifiziert ist und über die erforderliche Verwaltungserfahrung verfügt. Der Präsident, der Vizepräsident und die Hälfte der weiteren Mitglieder müssen die Befähigung zum Richteramt haben.

(3) Die Mitglieder des Obersten Rechnungshofs sind mindestens Leitende Ministerialräte. Der Präsident wird in ein Beamtenverhältnis auf Zeit gemäß Art. 80 Abs. 2 Satz 2 der Verfassung berufen; Wiederwahl ist ausgeschlossen. Die übrigen Mitglieder müssen Beamte auf Lebenszeit sein.




Art. 4 RHG – Präsident und Vizepräsident

(1) Der Präsident leitet die Verwaltung des Obersten Rechnungshofs und führt, unbeschadet des Art. 6, die Dienstaufsicht über den Obersten Rechnungshof und die Rechnungsprüfungsämter; er vertritt den Obersten Rechnungshof nach außen. Als Mitglied des Obersten Rechnungshofs ist er nach Maßgabe dieses Gesetzes an den Beschlüssen des Obersten Rechnungshofs beteiligt.

(2) Der Präsident wird vom Vizepräsidenten vertreten. Im Übrigen wird die Vertretung durch die Geschäftsverteilung geregelt.




Art. 5 RHG – Ernennung

(1) Der vom Landtag gemäß Art. 80 Abs. 2 Satz 1 der Verfassung gewählte Präsident wird vom Ministerpräsidenten ernannt. Der Präsident tritt mit dem Ende der Amtszeit oder mit dem Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze für Richter in den Ruhestand.

(2) Der Vizepräsident und die weiteren Mitglieder (Art. 3) werden auf Vorschlag des Präsidenten vom Ministerpräsidenten ernannt. Der Präsident hat vor Weitergabe seines Vorschlags an den Ministerpräsidenten das Kollegium zu hören, wenn ein neues Mitglied ernannt werden soll.

(3) Die übrigen Beamten des Obersten Rechnungshofs und der Rechnungsprüfungsämter ernennt der Präsident des Obersten Rechnungshofs.




Art. 6 RHG – Richterliche Unabhängigkeit

(1) Die Mitglieder des Obersten Rechnungshofs sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Die Vorschriften für Richter auf Lebenszeit über die Dienstaufsicht, die Versetzung in ein anderes Amt, die Versetzung in den Ruhestand, die Entlassung, die Amtsenthebung, die Altersgrenze und die Disziplinarmaßnahmen sind auf sie entsprechend anzuwenden, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist; die Amtsenthebung des Präsidenten ist nur in Form der Abberufung nach Maßgabe des Art. 80 Abs. 2 Satz 4 der Verfassung möglich.

(2) Für ein gerichtliches Disziplinarverfahren gegen die Mitglieder des Obersten Rechnungshofs sind die Dienstgerichte für Richter zuständig, auch wenn die Mitglieder sich im Ruhestand befinden. Sie entscheiden ferner in den Fällen des Art. 53 Abs. 1 Nr. 3 und 4 Buchst. a, d und e des Bayerischen Richter- und Staatsanwaltsgesetzes (BayRiStAG); Art. 64 Abs. 2 und 3 und Art. 68 Abs. 2 BayRiStAG gelten sinngemäß.

(3) Die Dienstgerichte für Richter entscheiden in der für Verfahren gegen Richter der Verwaltungsgerichtsbarkeit vorgeschriebenen Besetzung.

(4) Gegen den Präsidenten und den Vizepräsidenten des Obersten Rechnungshofs können Disziplinarmaßnahmen nur im gerichtlichen Disziplinarverfahren verhängt werden. Disziplinarbehörde ist im Verfahren gegen den Präsidenten das Präsidium des Landtags nach Beschluss des Landtags, gegen die weiteren Mitglieder des Obersten Rechnungshofs der Präsident.




Art. 7 RHG – Mitglied kraft Auftrags

(1) Ist ein Prüfungsgebietsleiter an der Ausübung seiner Aufgabe nicht nur vorübergehend verhindert, so kann der Präsident nach Anhörung des Kollegiums einen Beamten für einen im Voraus festgelegten Zeitraum mit der Wahrnehmung der Geschäfte eines Prüfungsgebietsleiters beauftragen. Entsprechendes gilt, solange die Planstelle eines Prüfungsgebietsleiters frei ist. Der Beamte soll den Anforderungen nach Art. 3 Abs. 2 Satz 1 genügen.

(2) Für die Dauer der Beauftragung gilt Art. 6 entsprechend.




Art. 8 RHG – Kollegialprinzip

(1) Die Beschlüsse des Obersten Rechnungshofs werden im Großen oder im Kleinen Kollegium gefasst.

(2) Das Große Kollegium besteht aus allen Mitgliedern des Obersten Rechnungshofs; den Vorsitz führt der Präsident. Das Große Kollegium beschließt

  1. 1.
  2. 2.
  3. 3.
    über Vorschläge und Äußerungen zu Rechtsvorschriften, welche die Rechnungsprüfung und deren Organisation regeln,
  4. 4.
    über Angelegenheiten, die ein Kleines Kollegium wegen ihrer allgemeinen Bedeutung oder ein Mitglied des Kleinen Kollegiums vorlegen,
  5. 5.
    in Fällen, in denen ein Kleines Kollegium in einer Rechtsfrage von dem Beschluss eines anderen Kollegiums, das an ihm festhält, oder von einem Beschluss des Großen Kollegiums abweichen will und
  6. 6.

(3) Das Kleine Kollegium besteht aus dem zuständigen Abteilungsleiter und dem zuständigen Prüfungsgebietsleiter. Berührt eine Angelegenheit nach der Geschäftsverteilung auch andere Prüfungsabteilungen und -gebiete, so treten deren Leiter nach näherer Bestimmung der Geschäftsordnung dem Kollegium bei. Der Präsident tritt außer in den Fällen des Absatzes 4 dem Kollegium bei, wenn er oder ein Mitglied es für geboten hält. Den Vorsitz im Kleinen Kollegium führt das dienstälteste, bei gleichem Dienstalter das lebensälteste Mitglied.

(4) Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Besteht ein Kleines Kollegium nur aus zwei Mitgliedern und ist eine Übereinstimmung nicht zu erzielen, so tritt der Präsident dem Kollegium bei.

(5) Die näheren Vorschriften über die Beschlussfähigkeit und das Verfahren sowie über die Bestimmung des Dienstalters werden durch die Geschäftsordnung getroffen.




Art. 9 RHG – Ausschließung eines Mitglieds

Ein Mitglied des Obersten Rechnungshofs darf nicht tätig werden, wenn Gründe vorliegen, die seine Befangenheit besorgen lassen. Im Zweifelsfall entscheidet das Kollegium.




Art. 10 RHG – Beratungsgeheimnis

Die Mitglieder des Obersten Rechnungshofs haben über den Hergang bei der Beratung und Abstimmung auch nach der Beendigung des Dienstverhältnisses zu schweigen. Das Gleiche gilt für andere Bedienstete des Obersten Rechnungshofs, die davon Kenntnis erhalten.




Art. 11 RHG – Verteilung der Prüfungsgeschäfte

Der Präsident, der Vizepräsident, die Abteilungsleiter und der dienstälteste Prüfungsgebietsleiter (Präsidium) verteilen vor Beginn des Geschäftsjahres für dessen Dauer die Prüfungsgeschäfte auf die Abteilungen und Prüfungsgebiete; für die Beschlussfassung gilt Art. 8 Abs. 4 Satz 1 entsprechend. Im Lauf des Geschäftsjahres kann die Geschäftsverteilung nur aus zwingenden Gründen geändert werden.




Art. 12 RHG – Geschäftsordnung

Der Oberste Rechnungshof gibt sich eine Geschäftsordnung; sie wird im Staatsanzeiger veröffentlicht.




Art. 13 RHG – Stellung und Aufgaben

(1) Die Rechnungsprüfungsämter sind dem Obersten Rechnungshof nachgeordnete Behörden.

(2) Der Oberste Rechnungshof weist den Rechnungsprüfungsämtern jeweils für ein Geschäftsjahr die Prüfungsaufgaben zu. Die Rechnungsprüfungsämter führen diese für den Obersten Rechnungshof unter seiner Oberleitung und nach seinen Weisungen nach Maßgabe der Bayerischen Haushaltsordnung durch.




Art. 14 RHG – Sitz und Bezeichnung

Sitz und Bezeichnung der Rechnungsprüfungsämter werden durch Rechtsverordnung der Staatsregierung im Einvernehmen mit dem Obersten Rechnungshof bestimmt.




Art. 15 RHG – Änderungsbestimmung

(hier nicht wiedergegeben)




Art. 16 RHG – In-Kraft-Treten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1972 in Kraft.

(2) gegenstandslos