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§ 81 BBiG
Berufsbildungsgesetz (BBiG)
Bundesrecht

Kapitel 1 – Zuständige Stellen; zuständige Behörden → Abschnitt 4 – Zuständige Behörden

Titel: Berufsbildungsgesetz (BBiG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BBiG
Gliederungs-Nr.: 806-22
Normtyp: Gesetz

§ 81 BBiG – Zuständige Behörden

(1) Im Bereich des Bundes ist die oberste Bundesbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde die zuständige Behörde im Sinne des § 30 Absatz 6, der §§ 32, 33, 40 Absatz 6 und der §§ 47, 54 Absatz 3 und des § 77 Absatz 2 und 3.

(2) Ist eine oberste Bundesbehörde oder eine oberste Landesbehörde zuständige Stelle im Sinne dieses Gesetzes, so bedarf es im Fall des § 40 Absatz 6, des § 47 Absatz 1 und des § 77 Absatz 3 keiner Genehmigung und im Fall des § 54 keiner Bestätigung.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BBiG - Berufsbildungsgesetz/§§ 71 - 83, Teil 3 - Organisation der Berufsbildung/§§ 71 - 81, Kapitel 1 - Zuständige Stellen; zuständige Behörden/§ 81, Abschnitt 4 - Zuständige Behörden/