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Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen (Nachweisverordnung - NachwV)
Teil 2 – Nachweisführung über die Entsorgung von Abfällen → Abschnitt 3 – Sonderfälle
§ 16b NachwV – Mitführungspflicht
Bei der Beförderung nicht nachweispflichtiger gefährlicher Abfälle hat der Abfallbeförderer Unterlagen mit folgenden Angaben mitzuführen und auf Verlangen den zur Überwachung und Kontrolle Befugten vorzulegen:
- 1.
Menge des beförderten Abfalls in Tonnen,
- 2.
Bezeichnung des Abfalls und der Abfallschlüssel laut Abfallverzeichnis-Verordnung,
- 3.
Angaben zum Beförderer, insbesondere Name und Anschrift sowie die Beförderernummer, sofern vorhanden,
- 4.
Datum der Übernahme der Abfälle zur Beförderung,
- 5.
Angaben zum Abfallerzeuger oder Abfallbesitzer, von dem die Abfälle zur Beförderung übernommen wurden, insbesondere Name und Anschrift sowie die Erzeugernummer, sofern vorhanden, und
- 6.
Angaben zur Entsorgungsanlage oder zum Gelände zur kurzfristigen Lagerung oder zum Umschlag, zu der oder zu dem die Abfälle befördert werden, insbesondere Anschrift und Inhaber sowie dessen Entsorgernummer, sofern vorhanden.
§ 11 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/NachwV - Nachweisverordnung/§§ 2 - 22, Teil 2 - Nachweisführung über die Entsorgung von Abfällen/§§ 14 - 16b, Abschnitt 3 - Sonderfälle/
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=2548562,37