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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SGB III - Sozialgesetzbuch, Drittes Buch/§§ 29 - 135, Drittes Kapitel - Aktive Arbeitsförderung/§§ 81 - 87a, Vierter Abschnitt - Berufliche Weiterbildung/
Dokument
§ 83 SGB III
Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -
Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -
Bundesrecht
Drittes Kapitel – Aktive Arbeitsförderung → Vierter Abschnitt – Berufliche Weiterbildung
§ 83 SGB III – Weiterbildungskosten
Neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).
(1) Weiterbildungskosten sind die durch die Weiterbildung unmittelbar entstehenden
- 1.
Lehrgangskosten und Kosten für die Eignungsfeststellung,
- 2.
Fahrkosten,
- 3.
Kosten für auswärtige Unterbringung und Verpflegung,
- 4.
Kosten für die Betreuung von Kindern.
(2) 1Leistungen können unmittelbar an den Träger der Maßnahme ausgezahlt werden, soweit Kosten bei dem Träger unmittelbar entstehen. 2Soweit ein Bescheid über die Bewilligung von unmittelbar an den Träger erbrachten Leistungen aufgehoben worden ist, sind diese Leistungen ausschließlich von dem Träger zu erstatten.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SGB III - Sozialgesetzbuch, Drittes Buch/§§ 29 - 135, Drittes Kapitel - Aktive Arbeitsförderung/§§ 81 - 87a, Vierter Abschnitt - Berufliche Weiterbildung/
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http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=137492,90
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