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§ 5 LRHG
Gesetz über den Niedersächsischen Landesrechnungshof (LRHG)
Landesrecht Niedersachsen
Titel: Gesetz über den Niedersächsischen Landesrechnungshof (LRHG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: LRHG
Gliederungs-Nr.: 20110010000000
Normtyp: Gesetz

§ 5 LRHG – Stellung der Mitglieder

(1) Die Mitglieder des Landesrechnungshofs besitzen richterliche Unabhängigkeit.

(2) Die Amtszeit der Präsidentin oder des Präsidenten und der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten endet spätestens mit dem Ablauf des Monats, in dem sie die gesetzliche Altersgrenze erreichen. Die Präsidentin oder der Präsident und die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident treten nach Ablauf ihrer Amtszeit in den Ruhestand. Im Übrigen finden auf sie die Vorschriften des Beamtenstatusgesetzes und des Niedersächsischen Beamtengesetzes über die Beamten auf Lebenszeit mit Ausnahme der Vorschriften über die Laufbahn und die Probezeit entsprechende Anwendung.

(3) Die für Richterinnen und Richter auf Lebenszeit geltenden Vorschriften des Niedersächsischen Richtergesetzes finden entsprechende Anwendung, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/LRHG,NI - Landesrechnungshofgesetz/