Schnelle Seitennavigation

zu Dokument
zu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation

Dokument


§ 1 JurZulVdV
Verordnung über die Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Verordnung über die Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Redaktionelle Abkürzung: JurZulVdV,ST
Gliederungs-Nr.: 301.6
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 1 JurZulVdV – Anwendungsbereich

Bewerbern, die die Voraussetzungen für die Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst erfüllen, darf die Zulassung nur versagt werden, wenn

  1. 1.
    die im Haushaltsplan zum jeweiligen Einstellungstermin zur Verfügung stehenden Stellen und Mittel für die Zulassung aller Bewerber nicht ausreichen oder
  2. 2.
    die personellen Kapazitäten nicht ausreichen, um eine sachgerechte Durchführung des Vorbereitungsdienstes für alle Bewerber zu gewährleisten (Ausbildungskapazität).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Sachsen-Anhalt/JurZulVdV,ST - JuristenvorbereitungsdienstV/
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.