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§ 6 HonigV
Honigverordnung (HonigV)
Bundesrecht
Titel: Honigverordnung (HonigV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: HonigV
Gliederungs-Nr.: 2125-40-91
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 6 HonigV – Übergangsregelung

Bis zum 23. Juni 2015 dürfen Erzeugnisse nach den bis zum 8. Juli 2015 geltenden Vorschriften hergestellt und gekennzeichnet werden. Nach Satz 1 hergestellte und gekennzeichnete Erzeugnisse dürfen bis zum Abbau der Vorräte in den Verkehr gebracht werden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/HonigV - Honigverordnung/
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