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§ 19 LeichenG
Gesetz über das Leichenwesen
Landesrecht Bremen
Titel: Gesetz über das Leichenwesen
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: LeichenG,HB
Gliederungs-Nr.: 2127-c-1
Normtyp: Gesetz

§ 19 LeichenG – Zulässigkeit der Bestattung

(1) Die Bestattung ist als Erd- oder als Feuerbestattung zulässig, wenn eine Bescheinigung mit dem Vermerk der Eintragung in das Sterbebuch und eine Bescheinigung der zuständigen Behörde vorgelegt wird, dass eine Leichenschau ordnungsgemäß durchgeführt worden ist und gegen eine Bestattung keine Bedenken bestehen. Bei nichtnatürlichen oder unaufgeklärten Todesfällen ist zusätzlich eine Bescheinigung über die Freigabe durch die Staatsanwaltschaft erforderlich.

(2) Die zuständige Behörde bewahrt die Unterlagen zur Bestattung fünf Jahre auf.

(3) Im Falle der Feuerbestattung ist die Leiche durch das Bestattungsinstitut zum schnellstmöglichen Zeitpunkt an den Ort der Feuerbestattung zu überführen.

(4) Andere gesetzliche Vorschriften über die Bestattung bleiben unberührt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/LeichenG,HB - Leichenwesengesetz/