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Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplanes des Landes Brandenburg für die Haushaltsjahre 2005 und 2006
(Haushaltsgesetz 2005/2006 - HG 2005/2006)
Landesrecht Brandenburg
Titel: Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplanes des Landes Brandenburg für die Haushaltsjahre 2005 und 2006 (Haushaltsgesetz 2005/2006 - HG 2005/2006)
Normgeber: Brandenburg

Amtliche Abkürzung: HG 2005/2006
Referenz: 630-4m

Vom 24. Mai 2005 (GVBl. I S. 178, 216)

Geändert durch Gesetz vom 27. Oktober 2006 (GVBl. I S. 119)

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
  
Feststellung des Haushaltsplanes1
Kreditermächtigungen2
Bürgschaften und Rückbürgschaften3
Garantien und sonstige Gewährleistungen4
Grundsätze für neue Steuerungsinstrumente5
Neue Steuerungsinstrumente im Bereich des Landtages, Verfassungsgerichts und Landesrechnungshofes6
Mehrausgaben, Komplementärmittel7
Sonderfinanzierungen8
Industrieansiedlungsverträge9
Besondere Regelungen für Zuwendungen10
Personalwirtschaftliche Regelungen11
Besondere Regelungen für Planstellen und Stellen12
Ausbringung zusätzlicher Leerstellen13
Vergabe leistungsbezogener Besoldungselemente an Landesbedienstete14
Verbilligte Veräußerung und Nutzungsüberlassung von Grundstücken15
Besondere Regelungen für geheimzuhaltende Ausgaben16
Berichtspflichten gegenüber dem Ausschuss für Haushalt und Finanzen des Landtages17
Weitergeltung von Vorschriften und Ermächtigungen18
In-Kraft-Treten19
  
 Anlagen
  
Haushaltsplan des Landes Brandenburg für die Haushaltsjahre 2005 und 2006
Gesamtplan
Anlage 1
Zusammenfassung der Einnahmen und Ausgaben je EinzelplanAnlage 1.1a
Zusammenfassung der Verpflichtungsermächtigungen je EinzelplanAnlage 1.1b
FinanzierungsübersichtAnlage 1.2
KreditfinanzierungsplanAnlage 1.3


/Gesetze des Bundes und der Länder/Brandenburg/HG 2005/2006,BB - HaushaltsG 2005/2006/
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