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§ 11 VwKostG LSA
Verwaltungskostengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (VwKostG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Verwaltungskostengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (VwKostG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: VwKostG LSA
Gliederungs-Nr.: 2013.1
Normtyp: Gesetz

§ 11 VwKostG LSA – Pauschgebühren

Die Gebühr für regelmäßig wiederkehrende Amtshandlungen kann auf Antrag für einen im Voraus bestimmten Zeitraum, jedoch nicht länger als ein Jahr, durch einen Pauschbetrag abgegolten werden; bei der Bemessung des Pauschbetrages ist der geringere Umfang des Verwaltungsaufwandes zu berücksichtigen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Sachsen-Anhalt/VwKostG LSA,ST - VerwaltungskostenG/
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