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§ 6 ZKBSV
Verordnung über die Zentrale Kommission für die Biologische Sicherheit (ZKBS-Verordnung - ZKBSV)
Bundesrecht
Titel: Verordnung über die Zentrale Kommission für die Biologische Sicherheit (ZKBS-Verordnung - ZKBSV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: ZKBSV
Gliederungs-Nr.: 2121-60-1-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 6 ZKBSV – Berichterstatter

(1) Anforderungen von Stellungnahmen der Kommission werden auf je zwei Berichterstatter aus dem Kreis der Mitglieder und deren Stellvertreter verteilt. Die Berichterstatter fertigen eine Zusammenfassung der Unterlagen und nehmen eine Sicherheitseinstufung unter Berücksichtigung der vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen vor; sie erarbeiten sonstige Stellungnahmen. Sie berichten der Kommission.

(2) Die Berichterstatter können der Kommission Vorschläge für die Hinzuziehung von Sachverständigen nach § 7 machen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/ZKBSV - ZKBS-Verordnung/
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