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§ 17 AG-SGB XII
Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (AG-SGB XII)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Titel: Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (AG-SGB XII)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: AG-SGB XII
Gliederungs-Nr.: B 867-15
Normtyp: Gesetz

§ 17 AG-SGB XII – Evaluation

(1) Das Ministerium untersucht in Abstimmung mit den Kommunalen Landesverbänden und im Einvernehmen mit dem Finanzministerium zum 31. Dezember 2019, zum 31. Dezember 2020 und danach alle fünf Jahre, in welcher Höhe dieses Gesetz oder das Gesetz zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch in Schleswig-Holstein zu ausgleichspflichtigen Mehrbelastungen im Sinne des Konnexitätsausführungsgesetzes vom 27. April 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 450), geändert durch Gesetz vom 12. November 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 328), führen. Die Überprüfung schließt die Finanzierung von Personal- und Sachkosten im Sinne von § 10 Absatz 3 ein.

(2) Das Ministerium und die Kommunalen Landesverbände vereinbaren, welche Daten die örtlichen Träger der Sozialhilfe für diese Untersuchung erheben. Das Ministerium kann sich für die Untersuchung eines sachverständigen Dritten bedienen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Schleswig-Holstein/AG-SGB XII,SH - Ausführungsgesetz-SGB XII/
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