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/Gesetze des Bundes und der Länder/Hessen/HRHG,HE - RechnungshofG/
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§ 18 HRHG
Gesetz über den Hessischen Rechnungshof
Gesetz über den Hessischen Rechnungshof
Landesrecht Hessen
§ 18 HRHG – Übergangsbestimmungen
1Bis zur Wahl und Ernennung eines Vizepräsidenten werden dessen Aufgaben vom dienstältesten Mitglied das Rechnungshofs wahrgenommen. 2 § 6 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Hessen/HRHG,HE - RechnungshofG/
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