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§ 3 BfNErrG
Gesetz über die Errichtung eines Bundesamtes für Naturschutz
Bundesrecht
Titel: Gesetz über die Errichtung eines Bundesamtes für Naturschutz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: BfNErrG
Gliederungs-Nr.: 791-7
Normtyp: Gesetz

§ 3 BfNErrG – Fachaufsicht

Soweit das Bundesamt für Naturschutz Aufgaben aus einem anderen Geschäftsbereich als dem des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wahrnimmt, untersteht es den fachlichen Weisungen der sachlich zuständigen obersten Bundesbehörde.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BfNErrG - BfN-Errichtungsgesetz/
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