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Datenschutzordnung des Schleswig-Holsteinischen Landtages
§ 6 DSO-LT – Parlamentsinformations- und Dokumentationssysteme
(1) Der Landtag betreibt elektronische Parlamentsinformations- und -dokumentationssysteme, in denen auch personenbezogene Daten nach Maßgabe des § 3 verarbeitet werden dürfen. Die Einrichtung und der Betrieb der elektronischen Parlamentsinformations- und -dokumentationssysteme dienen der Erleichterung der parlamentarischen Arbeitsabläufe sowie der Information der Öffentlichkeit.
(2) Die Präsidentin oder der Präsident regelt die Zugriffsberechtigung und die Zugriffsmodalitäten für das jeweilige elektronische Parlamentsinformations- und -dokumentationssystem.
(3) Durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass auf die elektronischen Parlamentsinformations- und dokumentationssysteme nicht unberechtigt Zugriff genommen wird.
(4) Die in den elektronischen Parlamentsinformations- und -dokumentationssystemen gespeicherten Daten dienen der Nachvollziehbarkeit der parlamentarischen Arbeitsabläufe. Ihre vollständige oder teilweise Änderung, Löschung, Anonymisierung oder Unkenntlichmachung ist ausgeschlossen. Für personenbezogene Daten gilt Satz 2 nur, soweit deren erstmalige Speicherung, Erhebung und Nutzung in den elektronischen Parlamentsinformations- und -dokumentationssystemen im Einklang mit § 3 Absatz 1 gestanden hat.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Schleswig-Holstein/DSO-LT,SH - Datenschutzordnung-Landtag/
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=174253,7