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§ 9 LUKG
Landesumzugskostengesetz (LUKG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Landesumzugskostengesetz (LUKG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LUKG
Gliederungs-Nr.: 2032-43
Normtyp: Gesetz

§ 9 LUKG – Maklergebühren

Die notwendigen ortsüblichen Maklergebühren für die Vermittlung einer Mietwohnung und einer Garage oder die entsprechenden Auslagen bis zu dieser Höhe für eine eigene Wohnung werden erstattet.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Baden-Württemberg/LUKG,BW - Landesumzugskostengesetz/