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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/DNBG - Deutsche Nationalbibliothek-Gesetz/
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§ 7 DNBG
Gesetz über die Deutsche Nationalbibliothek (DNBG)
Gesetz über die Deutsche Nationalbibliothek (DNBG)
Bundesrecht
§ 7 DNBG – Generaldirektorin, Generaldirektor
(1) Die Generaldirektorin oder der Generaldirektor führt die Geschäfte der Bibliothek. Sie oder er entscheidet in allen Angelegenheiten der Bibliothek, soweit nicht der Verwaltungsrat oder als oberste Dienstbehörde dessen Vorsitzende oder Vorsitzender zuständig ist.
(2) Die Generaldirektorin oder der Generaldirektor vertritt die Bibliothek gerichtlich und außergerichtlich. Sie oder er ist Vorgesetzte oder Vorgesetzter sowie Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Bediensteten der Bibliothek.
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