Schnelle Seitennavigation

zu Dokument
zu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation

Dokument


§ 7 KomAbwV
Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (Kommunalabwasserverordnung - KomAbwV)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (Kommunalabwasserverordnung - KomAbwV)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: KomAbwV
Gliederungs-Nr.: 77
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 7 KomAbwV – Einleitung von industriellem Abwasser in ein Gewässer

(1) Die Einleiter von biologisch abbaubarem industriellem Abwasser aus den in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Industriebranchen haben die auf Grund des § 57 des Wasserhaushaltsgesetzes hierfür erlassenen Anforderungen bis zum 31. Dezember 2000 einzuhalten.

(2) Die in Absatz 1 genannte Frist kann auf besonderen Antrag durch die für die Erteilung der Einleitungserlaubnis zuständige Behörde verlängert werden. § 5 Abs. 2 Satz 3 dieser Verordnung gilt entsprechend.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/KomAbwV,NW - Kommunalabwasserverordnung/
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.