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/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/KomAbwV,NW - Kommunalabwasserverordnung/
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§ 7 KomAbwV
Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (Kommunalabwasserverordnung - KomAbwV)
Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (Kommunalabwasserverordnung - KomAbwV)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
§ 7 KomAbwV – Einleitung von industriellem Abwasser in ein Gewässer
(1) Die Einleiter von biologisch abbaubarem industriellem Abwasser aus den in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Industriebranchen haben die auf Grund des § 57 des Wasserhaushaltsgesetzes hierfür erlassenen Anforderungen bis zum 31. Dezember 2000 einzuhalten.
(2) Die in Absatz 1 genannte Frist kann auf besonderen Antrag durch die für die Erteilung der Einleitungserlaubnis zuständige Behörde verlängert werden. § 5 Abs. 2 Satz 3 dieser Verordnung gilt entsprechend.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/KomAbwV,NW - Kommunalabwasserverordnung/
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