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§ 2 TPG
Thüringer Pressegesetz (TPG)
Landesrecht Thüringen
Titel: Thüringer Pressegesetz (TPG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: TPG
Gliederungs-Nr.: 225-2
Normtyp: Gesetz

§ 2 TPG – Zulassungsfreiheit

Die Pressetätigkeit einschließlich der Errichtung eines Verlagsunternehmens oder eines sonstigen Betriebes der Presse darf von irgendeiner Zulassung nicht abhängig gemacht werden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Thüringen/TPG,TH - Thüringer Pressegesetz/
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