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§ 2 NHG 2020
Gesetz über die Feststellung eines Nachtrages zum Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2020
Landesrecht Schleswig-Holstein
Titel: Gesetz über die Feststellung eines Nachtrages zum Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2020
Normgeber: Schleswig-Holstein
Redaktionelle Abkürzung: NHG 2020,SH
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Gesetz

§ 2 NHG 2020 – Änderung des Haushaltsgesetzes 2020

  1. 1.

    In § 8 wird folgender Absatz 17 angefügt: "(17) Das Finanzministerium wird ermächtigt, auf Antrag der zuständigen obersten Landesbehörden zur Verhütung der Übertragung und zur Bekämpfung des SARS-CoV-2 (Coronavirus) und COVID-19, zur Koordinierung und Durchführung erforderlicher Maßnahmen sowie zur Bewältigung möglicher Folgelasten erforderliche Titel einschließlich Verpflichtungsermächtigungen mit den entsprechenden Ansätzen und Haushaltsvermerken einzurichten, umzusetzen und zu ändern, in zusätzliche Ausgaben oder Verpflichtungen einzuwilligen sowie Planstellen und Stellen auszubringen, soweit die Finanzierung der Maßnahmen gedeckt ist."

  2. 2.

    In § 23 Absatz 7 Satz 3 wird der Betrag "5.000.000 Euro" durch den Betrag" 10.000.000 Euro" ersetzt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Schleswig-Holstein/NHG 2020,SH - Nachtragshaushaltsgesetz 2020/
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