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§ 7 StBVG NW
Gesetz über die Versorgung der Steuerberaterinnen und Steuerberater 
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Gesetz über die Versorgung der Steuerberaterinnen und Steuerberater 
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: StBVG NW,NW
Gliederungs-Nr.: 33
Normtyp: Gesetz

§ 7 StBVG NW – Geschäftsführung

(1) Die Geschäftsführung wird auf Beschluss des Vorstandes von der Präsidentin oder dem Präsidenten bestellt.

(2) Die Geschäftsführung leitet die Geschäftsstelle. Sie führt die laufenden Verwaltungsgeschäfte und vollzieht die Beschlüsse des Vorstandes.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/StBVG NW,NW - Steuerberaterversorgungsgesetz/