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/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/StBVG NW,NW - Steuerberaterversorgungsgesetz/
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§ 7 StBVG NW
Gesetz über die Versorgung der Steuerberaterinnen und Steuerberater
Gesetz über die Versorgung der Steuerberaterinnen und Steuerberater
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
§ 7 StBVG NW – Geschäftsführung
(1) Die Geschäftsführung wird auf Beschluss des Vorstandes von der Präsidentin oder dem Präsidenten bestellt.
(2) Die Geschäftsführung leitet die Geschäftsstelle. Sie führt die laufenden Verwaltungsgeschäfte und vollzieht die Beschlüsse des Vorstandes.
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