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§ 5 BGebG
Gesetz über Gebühren und Auslagen des Bundes (Bundesgebührengesetz - BGebG)
Bundesrecht
Titel: Gesetz über Gebühren und Auslagen des Bundes (Bundesgebührengesetz - BGebG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BGebG
Gliederungs-Nr.: 202-5
Normtyp: Gesetz

§ 5 BGebG – Gebührengläubiger

Gebührengläubiger ist

  1. 1.

    der Rechtsträger der Behörde, die die individuell zurechenbare öffentliche Leistung erbringt, oder

  2. 2.

    der Beliehene, wenn die individuell zurechenbare öffentliche Leistung von diesem erbracht wird.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BGebG - Bundesgebührengesetz/