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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BGebG - Bundesgebührengesetz/
Dokument
§ 5 BGebG
Gesetz über Gebühren und Auslagen des Bundes (Bundesgebührengesetz - BGebG)
Gesetz über Gebühren und Auslagen des Bundes (Bundesgebührengesetz - BGebG)
Bundesrecht
§ 5 BGebG – Gebührengläubiger
Gebührengläubiger ist
- 1.
der Rechtsträger der Behörde, die die individuell zurechenbare öffentliche Leistung erbringt, oder
- 2.
der Beliehene, wenn die individuell zurechenbare öffentliche Leistung von diesem erbracht wird.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BGebG - Bundesgebührengesetz/
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