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§ 1 MaschMahnVO
Verordnung über die maschinelle Bearbeitung der Mahnverfahren und Zuweisung an die Amtsgerichte Euskirchen und Hagen
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung über die maschinelle Bearbeitung der Mahnverfahren und Zuweisung an die Amtsgerichte Euskirchen und Hagen
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: MaschMahnVO,NW
Gliederungs-Nr.: 301
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 1 MaschMahnVO

Bei den Amtsgerichten Euskirchen und Hagen werden die Mahnverfahren maschinell bearbeitet. Dies gilt nicht, wenn der Antragsgegner keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/MaschMahnVO,NW - Maschinelles Mahnverfahren-Verordnung/
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