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§ 6 BPreisBG
Gesetz über die Preisbindung für Bücher (Buchpreisbindungsgesetz)
Bundesrecht
Titel: Gesetz über die Preisbindung für Bücher (Buchpreisbindungsgesetz)
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: BPreisBG
Gliederungs-Nr.: 703-6
Normtyp: Gesetz

§ 6 BPreisBG – Vertrieb

(1) 1Verlage müssen bei der Festsetzung ihrer Verkaufspreise und sonstigen Verkaufskonditionen gegenüber Händlern den von kleineren Buchhandlungen erbrachten Beitrag zur flächendeckenden Versorgung mit Büchern sowie ihren buchhändlerischen Service angemessen berücksichtigen. 2Sie dürfen ihre Rabatte nicht allein an dem mit einem Händler erzielten Umsatz ausrichten.

(2) Verlage dürfen branchenfremde Händler nicht zu niedrigeren Preisen oder günstigeren Konditionen beliefern als den Buchhandel.

(3) Verlage dürfen für Zwischenbuchhändler keine höheren Preise oder schlechteren Konditionen festsetzen als für Letztverkäufer, die sie direkt beliefern.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BPreisBG - Buchpreisbindungsgesetz/
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