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§ 20 KiStRG
Gesetz über die Erhebung von Steuern durch Kirchen, andere Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgemeinschaften (Kirchensteuerrahmengesetz - KiStRG -)
Landesrecht Niedersachsen
Titel: Gesetz über die Erhebung von Steuern durch Kirchen, andere Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgemeinschaften (Kirchensteuerrahmengesetz - KiStRG -)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: KiStRG
Gliederungs-Nr.: 62100010000000
Normtyp: Gesetz

§ 20 KiStRG – In-Kraft-Treten *)

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1972 in Kraft.

*)

Diese Vorschrift betrifft das In-Kraft-Treten des Gesetzes in der ursprünglichen Fassung vom 10. Februar 1972 (Nieders. GVBl. S. 109). Der Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der späteren Änderungen ergibt sich aus den in der vorangestellten Bekanntmachung näher bezeichneten Gesetzen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/KiStRG,NI - Kirchensteuerrahmengesetz/
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