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/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/VKO,HH - Vollstreckungskostenordnung/
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§ 9 VKO
Vollstreckungskostenordnung (VKO)
Vollstreckungskostenordnung (VKO)
Landesrecht Hamburg
§ 9 VKO – Verwertung von Sicherheiten
Für die Verwertung von Sicherheiten wird eine Gebühr in Höhe des Zweifachen der Gebühr nach der als Anlage beigefügten Tabelle erhoben.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/VKO,HH - Vollstreckungskostenordnung/
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