Schnelle Seitennavigation
zu Dokumentzu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation
/Gesetze des Bundes und der Länder/Sachsen/10. SächsKVZ,SN - Zehntes Sächsisches Kostenverzeichnis/
Dokument
§ 3 10. SächsKVZ
Zehnte Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Bestimmung der Verwaltungsgebühren und Auslagen (Zehntes Sächsisches Kostenverzeichnis - 10. SächsKVZ)
Zehnte Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Bestimmung der Verwaltungsgebühren und Auslagen (Zehntes Sächsisches Kostenverzeichnis - 10. SächsKVZ)
Landesrecht Sachsen
§ 3 10. SächsKVZ – Übergangsregelungen
(1) Für Kosten, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung entstanden sind, ist das Neunte Sächsische Kostenverzeichnis vom 21. September 2011 (SächsGVBl. S. 410), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. August 2020 (SächsGVBl. S. 486) geändert worden ist, weiter anzuwenden.
(2) Für Kosten, die bis zum 31. Dezember 2021 entstanden sind, ist Tarifstelle 1.4 Satz 4 der laufenden Nummer 17 der Anlage 1 des Neunten Sächsischen Kostenverzeichnisses in der bis zum 30. September 2021 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Sachsen/10. SächsKVZ,SN - Zehntes Sächsisches Kostenverzeichnis/
Direkter Link zu diesem Dokument:
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=9870909,4
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=9870909,4