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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/GewSchG - Gewaltschutzgesetz/
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§ 4 GewSchG
Gesetz zum zivilrechtlichen Schutz vor Gewalttaten und Nachstellungen (Gewaltschutzgesetz - GewSchG)
Gesetz zum zivilrechtlichen Schutz vor Gewalttaten und Nachstellungen (Gewaltschutzgesetz - GewSchG)
Bundesrecht
§ 4 GewSchG – Strafvorschriften
1Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einer bestimmten vollstreckbaren
- 1.
Anordnung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1, zuwiderhandelt oder
- 2.
Verpflichtung aus einem Vergleich zuwiderhandelt, soweit der Vergleich nach § 214a Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Satz 1 oder 3 dieses Gesetzes, jeweils auch in Verbindung mit § 1 Absatz 2 Satz 1 dieses Gesetzes, bestätigt worden ist.
2Die Strafbarkeit nach anderen Vorschriften bleibt unberührt.
Zu § 4: Geändert durch G vom 1. 3. 2017 (BGBl I S. 386) und 10. 8. 2021 (BGBl I S. 3513).
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/GewSchG - Gewaltschutzgesetz/
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