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/Gesetze des Bundes und der Länder/Sachsen/StSchuBuG,SN - Staatsschuldbuchgesetz/
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§ 4 StSchuBuG
Gesetz über das Staatsschuldbuch des Freistaates Sachsen
Gesetz über das Staatsschuldbuch des Freistaates Sachsen
Landesrecht Sachsen
§ 4 StSchuBuG – Erlass von Verwaltungsvorschriften
Das Staatsministerium der Finanzen kann zur Durchführung dieses Gesetzes Verwaltungsvorschriften erlassen.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Sachsen/StSchuBuG,SN - Staatsschuldbuchgesetz/
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