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§ 4 StSchuBuG
Gesetz über das Staatsschuldbuch des Freistaates Sachsen
Landesrecht Sachsen
Titel: Gesetz über das Staatsschuldbuch des Freistaates Sachsen
Normgeber: Sachsen
Redaktionelle Abkürzung: StSchuBuG,SN
Gliederungs-Nr.: 520-4/2
Normtyp: Gesetz

§ 4 StSchuBuG – Erlass von Verwaltungsvorschriften

Das Staatsministerium der Finanzen kann zur Durchführung dieses Gesetzes Verwaltungsvorschriften erlassen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Sachsen/StSchuBuG,SN - Staatsschuldbuchgesetz/
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