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/Gesetze des Bundes und der Länder/Hessen/HzG,HE - Hoheitszeichengesetz/
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§ 8 HzG
Gesetz über die Hoheitszeichen des Landes Hessen
Gesetz über die Hoheitszeichen des Landes Hessen
Landesrecht Hessen
§ 8 HzG
Die zur Durchführung und Ergänzung dieses Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, insbesondere die Vorschriften über die Fristen, während derer die bisherigen Hoheitszeichen weiter verwendet werden dürfen, erlässt der Minister des Innern im Benehmen mit dem Minister der Justiz.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Hessen/HzG,HE - Hoheitszeichengesetz/
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