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§ 12 EGZPO
Gesetz, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung
Bundesrecht
Titel: Gesetz, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: EGZPO
Gliederungs-Nr.: 310-2
Normtyp: Gesetz

§ 12 EGZPO – Gesetz im Sinne der Zivilprozessordnung

Gesetz im Sinne der Zivilprozessordnung und dieses Gesetzes ist jede Rechtsnorm.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/EGZPO - Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung/
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