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§ 15 EGZPO
Gesetz, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung
Bundesrecht
Titel: Gesetz, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: EGZPO
Gliederungs-Nr.: 310-2
Normtyp: Gesetz

§ 15 EGZPO – Unberührt bleibende Vorschriften

(1) Unberührt bleiben:

  1. 1.
    die landesgesetzlichen Vorschriften über die Einstellung des Verfahrens für den Fall, dass ein Kompetenzkonflikt zwischen den Gerichten und den Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten entsteht;
  2. 2.
    die landesgesetzlichen Vorschriften über das Verfahren bei Streitigkeiten, welche die Zwangsenteignung und die Entschädigung wegen derselben betreffen;
  3. 3.
    die landesgesetzlichen Vorschriften über die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gegen einen Gemeindeverband oder eine Gemeinde, soweit nicht dingliche Rechte verfolgt werden;
  4. 4.
    die landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchen auf die Zwangsvollstreckung gegen einen Rechtsnachfolger des Schuldners, soweit sie in das zu einem Lehen, mit Einschluss eines allodifizierten Lehens, zu einem Stammgute, Familienfideikommiss oder Anerbengute gehörende Vermögen stattfinden soll, die Vorschriften über die Zwangsvollstreckung gegen einen Erben des Schuldners entsprechende Anwendung finden.

(2)  

§ 15: Nr. 2 u. 4 i.d.F.d. Art. II Nr. 3a G v. 17.05.1898 S. 332, Nr. 3 i.d.F.d. Art. 2 G v. 20.08.1953 I 952

§ 15 Abs. 2: Gestrichen durch Art. II Nr. 3b G v. 17.05.1898 S. 332



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/EGZPO - Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung/
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