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§ 1 PSG
Gesetz zur Sicherstellung von Postdienstleistungen in besonderen Fällen (Postsicherstellungsgesetz - PSG)
Bundesrecht
Titel: Gesetz zur Sicherstellung von Postdienstleistungen in besonderen Fällen (Postsicherstellungsgesetz - PSG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: PSG
Gliederungs-Nr.: 900-16
Normtyp: Gesetz

§ 1 PSG – Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für Unternehmen, die im Rahmen ihres geschäftsmäßig an die Öffentlichkeit gerichteten Angebots die in diesem Gesetz bezeichneten Postdienstleistungen bundesweit erbringen (Postunternehmen).

(2) Dieses Gesetz ist anzuwenden zur Sicherung einer Mindestversorgung mit Postdienstleistungen

  1. 1.

    bei erheblichen Störungen der Versorgung mit Postdienstleistungen, insbesondere infolge von Naturkatastrophen, besonders schweren Unglücksfällen, Sabotagehandlungen, terroristischen Anschlägen oder sonstigen vergleichbaren Ereignissen oder im Spannungs- oder Verteidigungsfall sowie

  2. 2.

    im Rahmen

    1. a)

      internationaler Vereinbarungen zur Notfallbewältigung,

    2. b)

      der Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen oder

    3. c)

      von Bündnisverpflichtungen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/PSG - Postsicherstellungsgesetz/