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Art. 14 HBG 2017/2018
Gesetz begleitender Regelungen zum Doppelhaushalt 2017/2018 (Haushaltsbegleitgesetz 2017/2018 - HBG 2017/2018)
Landesrecht Sachsen
Titel: Gesetz begleitender Regelungen zum Doppelhaushalt 2017/2018 (Haushaltsbegleitgesetz 2017/2018 - HBG 2017/2018)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: HBG 2017/2018
Gliederungs-Nr.: 520-5:17A
Normtyp: Gesetz

Art. 14 HBG 2017/2018 – Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines Sondervermögens "Zukunftssicherungsfonds Sachsen"

Das Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens "Zukunftssicherungsfonds Sachsen" vom 13. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 725, 735), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 2 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Satz 2 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Nummer 6 wird das Wort "sowie" durch ein Komma ersetzt.

      2. bb)

        In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

      3. cc)

        Folgende Nummern 8 bis 10 werden angefügt:

        1. "8.

          bauliche Maßnahmen der Hochschulmedizin,

        2. 9.

          bauliche Maßnahmen für die polizeiliche Infrastruktur und

        3. 10.

          Maßnahmen des staatlichen Hochbaus."

    2. b)

      Satz 4 wird wie folgt gefasst:

      "Die nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 und 2 zugeführten Mittel können zwischen den Bereichen umgeschichtet werden, um die für die einzelnen Maßnahmen in Summe ausgewiesenen Mittel um bis zu 50 Prozent zu erhöhen."

    3. c)

      In Satz 5 werden die Wörter "nach § 4 Absatz 1 Nummer 2" gestrichen.

    4. d)

      Es wird folgender neuer Satz 6 eingefügt:

      "Die Vorlage der Förderrichtlinie ist entbehrlich, soweit es sich um eigene Maßnahmen des Freistaates Sachsen handelt."

  2. 2.

    § 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

      1. "1.

        Zuführungen in Höhe von 330 000 000 Euro im Haushaltsjahr 2016 für

        1. a)

          Maßnahmen nach § 2 Satz 2 Nummer 1 (20 000 000 Euro),

        2. b)

          Maßnahmen nach § 2 Satz 2 Nummer 2 (120 000 000 Euro),

        3. c)

          Maßnahmen nach § 2 Satz 2 Nummer 3 (35 000 000 Euro),

        4. d)

          Maßnahmen nach § 2 Satz 2 Nummer 6 (80 000 000 Euro),

        5. e)

          Maßnahmen nach § 2 Satz 2 Nummer 8 (10 000 000 Euro),

        6. f)

          Maßnahmen nach § 2 Satz 2 Nummer 9 (30 000 000 Euro),

        7. g)

          Maßnahmen nach § 2 Satz 2 Nummer 10 (35 000 000 Euro)".

    2. b)

      In Nummer 2 wird das Wort "weitere" gestrichen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Sachsen/HBG 2017/2018,SN - Haushaltsbegleitgesetz 2017/2018/