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§ 29 KomHKVO
Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sowie die Abwicklung der Kassengeschäfte der Kommunen (Kommunalhaushalts- und -kassenverordnung - KomHKVO)
Landesrecht Niedersachsen

Fünfter Abschnitt – Weitere Vorschriften für die Haushaltswirtschaft

Titel: Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sowie die Abwicklung der Kassengeschäfte der Kommunen (Kommunalhaushalts- und -kassenverordnung - KomHKVO)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: KomHKVO
Gliederungs-Nr.: 20300
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 29 KomHKVO – Rückzahlungen

(1) Die Rückzahlung zu viel eingegangener Erträge und Einzahlungen wird bei den entsprechenden Buchungsstellen abgesetzt.

(2) 1Die Rückzahlung zu viel geleisteter Aufwendungen und Auszahlungen wird bei den entsprechenden Buchungsstellen abgesetzt. 2Entsprechendes gilt bei der Rückzahlung von Investitionszuwendungen.

(3) Bei der Veranschlagung sind zu erwartende Rückzahlungen entsprechend den Absätzen 1 und 2 zu berücksichtigen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/KomHKVO,NI - Kommunalhaushalts- und -kassenverordnung/§§ 25 - 35, Fünfter Abschnitt - Weitere Vorschriften für die Haushaltswirtschaft/