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§ 14 Nds. SÜG
Niedersächsisches Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren der Sicherheitsüberprüfungen von Personen im Rahmen des Geheimschutzes (Niedersächsisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz - Nds. SÜG -)
Landesrecht Niedersachsen

Zweiter Abschnitt – Die Sicherheitsüberprüfung bei Behörden

Titel: Niedersächsisches Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren der Sicherheitsüberprüfungen von Personen im Rahmen des Geheimschutzes (Niedersächsisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz - Nds. SÜG -)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: Nds. SÜG
Gliederungs-Nr.: 12000040000000
Normtyp: Gesetz

§ 14 Nds. SÜG – Ergänzung der Sicherheitserklärung und Wiederholungsüberprüfung

(1) Die betroffene Person ist nach Abschluss der Sicherheitsüberprüfung verpflichtet, die Sicherheitserklärung auf Verlangen der zuständigen Stelle um eingetretene Veränderungen zu ergänzen.

(2) Eine Sicherheitsüberprüfung gemäß § 7 Abs. 3 ist in der Regel im Abstand von zehn Jahren zu wiederholen. Im Übrigen kann die zuständige Stelle eine Wiederholungsüberprüfung oder Einzelmaßnahmen gemäß § 9 einleiten, wenn sicherheitserhebliche Erkenntnisse anfallen. § 11 Abs. 2 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Zulassung zu einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit gegebenenfalls aufzuheben ist.

(3) Führen Maßnahmen gemäß Absatz 2 vor ihrem Abschluss zu sicherheitserheblichen Erkenntnissen, so kann die zuständige Stelle die Zulassung zu einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit vorläufig aufheben.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/Nds. SÜG,NI - Nds. SicherheitsüberprüfungsG/§§ 6 - 14, Zweiter Abschnitt - Die Sicherheitsüberprüfung bei Behörden/