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/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NVwVG,NI - Niedersächsisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz/§§ 2 - 69, Erster Teil - Vollstreckung wegen Geldforderungen/§§ 27 - 57, Zweiter Abschnitt - Vollstreckung in das bewegliche Vermögen/§§ 27 - 30, 1. Unterabschnitt - Allgemeine Vorschriften/
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§ 29 NVwVG
Niedersächsisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (NVwVG)
Niedersächsisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (NVwVG)
Landesrecht Niedersachsen
Zweiter Abschnitt – Vollstreckung in das bewegliche Vermögen → 1. Unterabschnitt – Allgemeine Vorschriften
§ 29 NVwVG – Pfand- und Vorzugsrechte dritter Personen
1Macht eine dritte Person ein Pfand- oder Vorzugsrecht an einer gepfändeten Sache geltend, ohne in deren Besitz zu sein, so ist § 805 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden. 2Für die Klage ist das ordentliche Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk gepfändet worden ist.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NVwVG,NI - Niedersächsisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz/§§ 2 - 69, Erster Teil - Vollstreckung wegen Geldforderungen/§§ 27 - 57, Zweiter Abschnitt - Vollstreckung in das bewegliche Vermögen/§§ 27 - 30, 1. Unterabschnitt - Allgemeine Vorschriften/
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