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§ 93a HeilBerG
Gesetz über die Berufsvertretung, die Berufsausübung, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Tierärzte und Apotheker (Heilberufsgesetz - HeilBerG)
Landesrecht Bremen

X. Abschnitt – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Gesetz über die Berufsvertretung, die Berufsausübung, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Tierärzte und Apotheker (Heilberufsgesetz - HeilBerG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: HeilBerG
Gliederungs-Nr.: 2122-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 93a HeilBerG

Ärztinnen und Ärzte, die eine spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin vor dem 11. Februar 2005 begonnen und an diesem Tage noch nicht abgeschlossen haben, führen diese nach den Bestimmungen des § 43a zu Ende; die Ärztekammer regelt in der Weiterbildungsordnung die Anrechnung von vor dem 11. Februar 2005 abgeleisteten Ausbildungszeiten.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/HeilBerG,HB - Heilberufsgesetz/§§ 93a - 94, X. Abschnitt - Übergangs- und Schlussbestimmungen/
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