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§ 286 StGB
Strafgesetzbuch (StGB) 
Bundesrecht

Besonderer Teil → Fünfundzwanzigster Abschnitt – Strafbarer Eigennutz

Titel: Strafgesetzbuch (StGB) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: StGB
Gliederungs-Nr.: 450-2
Normtyp: Gesetz

§ 286 StGB – Einziehung

1In den Fällen der §§ 284 und 285 werden die Spieleinrichtungen und das auf dem Spieltisch oder in der Bank vorgefundene Geld eingezogen, wenn sie dem Täter oder Teilnehmer zur Zeit der Entscheidung gehören. 2Andernfalls können die Gegenstände eingezogen werden; § 74a ist anzuwenden.

Zu § 286: Geändert durch G vom 13. 4. 2017 (BGBl I S. 872).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/StGB - Strafgesetzbuch/§§ 80 - 358, Besonderer Teil/§§ 284 - 297, Fünfundzwanzigster Abschnitt - Strafbarer Eigennutz/