Schnelle Seitennavigation
zu Dokumentzu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremHG,HB - Bremisches Hochschulgesetz/§§ 112 - 117, Teil XI - Besondere Bestimmungen/
Dokument
§ 116 BremHG
Bremisches Hochschulgesetz (BremHG)
Bremisches Hochschulgesetz (BremHG)
Landesrecht Bremen
Teil XI – Besondere Bestimmungen
§ 116 BremHG – Ordnungswidrigkeit
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
ohne Berechtigung Hochschulgrade oder Bezeichnungen verleiht, die Hochschulgraden zum Verwechseln ähnlich sind, oder
- 2.
ausländische Hochschulgrade, Hochschulbezeichnungen oder Hochschultitel oder entsprechende staatliche Grade, Bezeichnungen oder Titel gegen Entgelt vermittelt,
- 3.
ohne Genehmigung eine Niederlassung einer ausländischen Hochschule betreibt,
- 4.
unbefugt eine Einrichtung unter einer der nach § 112 Absatz 8 möglichen Bezeichnungen führt.
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 EURO geahndet werden. Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Satz 1 ist die Senatorin für Wissenschaft und Häfen.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremHG,HB - Bremisches Hochschulgesetz/§§ 112 - 117, Teil XI - Besondere Bestimmungen/
Direkter Link zu diesem Dokument:
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=168667,133
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=168667,133
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.
Keine Zitierungen vorhanden.