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§ 87d SGB VIII
Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) Kinder- und Jugendhilfe 
Bundesrecht

Zweiter Abschnitt – Örtliche Zuständigkeit → Zweiter Unterabschnitt – Örtliche Zuständigkeit für andere Aufgaben

Titel: Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) Kinder- und Jugendhilfe 
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: SGB VIII
Gliederungs-Nr.: 860-8
Normtyp: Gesetz

§ 87d SGB VIII – Örtliche Zuständigkeit für weitere Aufgaben im Vormundschaftswesen

(1) Für die Wahrnehmung der Aufgaben nach den §§ 53 und 53a ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der Pfleger oder Vormund seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Absatz 1 geändert durch G vom 4. 5. 2021 (BGBl I S. 882).

(2) Für die Anerkennung als Vormundschaftsverein (§ 54) ist der überörtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der Verein seinen Sitz hat.

Absatz 2 neugefasst durch G vom 4. 5. 2021 (BGBl I S. 882).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SGB VIII - Sozialgesetzbuch, Achtes Buch/§§ 85 - 89h, Siebtes Kapitel - Zuständigkeit, Kostenerstattung/§§ 86 - 88a, Zweiter Abschnitt - Örtliche Zuständigkeit/§§ 87 - 87e, Zweiter Unterabschnitt - Örtliche Zuständigkeit für andere Aufgaben/
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