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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SGB VIII - Sozialgesetzbuch, Achtes Buch/§§ 69 - 81, Fünftes Kapitel - Träger der Jugendhilfe, Zusammenarbeit, Gesamtverantwortung/§§ 73 - 78, Zweiter Abschnitt - Zusammenarbeit mit der freien Jugendhilfe, ehrenamtliche Tätigkeit/
Dokument
§ 73 SGB VIII
Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) Kinder- und Jugendhilfe
Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) Kinder- und Jugendhilfe
Bundesrecht
Fünftes Kapitel – Träger der Jugendhilfe, Zusammenarbeit, Gesamtverantwortung → Zweiter Abschnitt – Zusammenarbeit mit der freien Jugendhilfe, ehrenamtliche Tätigkeit
§ 73 SGB VIII – Ehrenamtliche Tätigkeit
In der Jugendhilfe ehrenamtlich tätige Personen sollen bei ihrer Tätigkeit angeleitet, beraten und unterstützt werden.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SGB VIII - Sozialgesetzbuch, Achtes Buch/§§ 69 - 81, Fünftes Kapitel - Träger der Jugendhilfe, Zusammenarbeit, Gesamtverantwortung/§§ 73 - 78, Zweiter Abschnitt - Zusammenarbeit mit der freien Jugendhilfe, ehrenamtliche Tätigkeit/
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