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/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NVwVG,NI - Niedersächsisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz/§§ 2 - 69, Erster Teil - Vollstreckung wegen Geldforderungen/§§ 2 - 26, Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften/
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§ 14 NVwVG
Niedersächsisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (NVwVG)
Niedersächsisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (NVwVG)
Landesrecht Niedersachsen
Erster Teil – Vollstreckung wegen Geldforderungen → Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften
§ 14 NVwVG – Aufforderungen und Mitteilungen der Vollstreckungsbeamtin oder des Vollstreckungsbeamten
1Die Aufforderungen und die sonstigen Mitteilungen, die zu den Vollstreckungshandlungen gehören, sind von der Vollstreckungsbeamtin oder dem Vollstreckungsbeamten den erschienenen Beteiligten mündlich bekannt zu geben und vollständig in die Niederschrift aufzunehmen. 2Soweit die Beteiligten nicht erschienen sind, werden Aufforderungen und Mitteilungen durch Übersendung einer Abschrift der Niederschrift bekannt gegeben.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NVwVG,NI - Niedersächsisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz/§§ 2 - 69, Erster Teil - Vollstreckung wegen Geldforderungen/§§ 2 - 26, Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften/
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