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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/StGB - Strafgesetzbuch/§§ 1 - 79b, Allgemeiner Teil/§§ 13 - 37, Zweiter Abschnitt - Die Tat/§§ 32 - 35, Vierter Titel - Notwehr und Notstand/
Dokument
§ 32 StGB
Strafgesetzbuch (StGB)
Strafgesetzbuch (StGB)
Bundesrecht
Zweiter Abschnitt – Die Tat → Vierter Titel – Notwehr und Notstand
§ 32 StGB – Notwehr
(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.
(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/StGB - Strafgesetzbuch/§§ 1 - 79b, Allgemeiner Teil/§§ 13 - 37, Zweiter Abschnitt - Die Tat/§§ 32 - 35, Vierter Titel - Notwehr und Notstand/
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