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§ 282 StGB
Strafgesetzbuch (StGB) 
Bundesrecht

Besonderer Teil → Dreiundzwanzigster Abschnitt – Urkundenfälschung

Titel: Strafgesetzbuch (StGB) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: StGB
Gliederungs-Nr.: 450-2
Normtyp: Gesetz

§ 282 StGB – Einziehung

1Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 267, § 268, § 271 Abs. 2 und 3, § 273 oder § 276, dieser auch in Verbindung mit § 276a, oder nach § 279 bezieht, können eingezogen werden. 2In den Fällen des § 275, auch in Verbindung mit § 276a, werden die dort bezeichneten Fälschungsmittel eingezogen.

Zu § 282: Geändert durch G vom 13. 4. 2017 (BGBl I S. 872).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/StGB - Strafgesetzbuch/§§ 80 - 358, Besonderer Teil/§§ 267 - 282, Dreiundzwanzigster Abschnitt - Urkundenfälschung/