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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremHilfeG,HB - Bremisches Hilfeleistungsgesetz/§§ 37 - 48, Teil 4 - Katastrophenschutz/§§ 37 - 44, Kapitel 1 - Allgemeine Vorschriften/
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§ 40 BremHilfeG
Bremisches Hilfeleistungsgesetz (BremHilfeG)
Bremisches Hilfeleistungsgesetz (BremHilfeG)
Landesrecht Bremen
Teil 4 – Katastrophenschutz → Kapitel 1 – Allgemeine Vorschriften
§ 40 BremHilfeG – Öffentliche Träger mit ihren Einheiten und Einrichtungen
Einheiten und Einrichtungen öffentlicher Träger wirken im Katastrophenschutz mit, wenn sie hierzu bestimmt und dem örtlichen Katastrophenschutz zugeordnet sind oder wenn die örtliche Katastrophenschutzleitung ihre Hilfeleistung anfordert oder mit ihren Trägern vereinbart hat. Sie unterliegen den Weisungen der Katastrophenschutzbehörde.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremHilfeG,HB - Bremisches Hilfeleistungsgesetz/§§ 37 - 48, Teil 4 - Katastrophenschutz/§§ 37 - 44, Kapitel 1 - Allgemeine Vorschriften/
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