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§ 40 BremHilfeG
Bremisches Hilfeleistungsgesetz (BremHilfeG)
Landesrecht Bremen

Teil 4 – Katastrophenschutz → Kapitel 1 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Bremisches Hilfeleistungsgesetz (BremHilfeG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremHilfeG
Gliederungs-Nr.: 2132-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 40 BremHilfeG – Öffentliche Träger mit ihren Einheiten und Einrichtungen

Einheiten und Einrichtungen öffentlicher Träger wirken im Katastrophenschutz mit, wenn sie hierzu bestimmt und dem örtlichen Katastrophenschutz zugeordnet sind oder wenn die örtliche Katastrophenschutzleitung ihre Hilfeleistung anfordert oder mit ihren Trägern vereinbart hat. Sie unterliegen den Weisungen der Katastrophenschutzbehörde.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremHilfeG,HB - Bremisches Hilfeleistungsgesetz/§§ 37 - 48, Teil 4 - Katastrophenschutz/§§ 37 - 44, Kapitel 1 - Allgemeine Vorschriften/
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