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/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/Nds. AGBGB,NI - Nds. AG Bürgerliches Gesetzbuch/§§ 18 - 24, Vierter Abschnitt - Grundstücksrecht/
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§ 21 Nds. AGBGB
Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (Nds. AGBGB)
Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (Nds. AGBGB)
Landesrecht Niedersachsen
Vierter Abschnitt – Grundstücksrecht
§ 21 Nds. AGBGB – Kündigungsrecht bei Grundpfandrechten
Bei Hypothekenforderungen, Grundschulden und Rentenschulden kann das Kündigungsrecht des Eigentümers nur soweit ausgeschlossen werden, dass der Eigentümer nach zwanzig Jahren mit einer Frist von sechs Monaten kündigen kann.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/Nds. AGBGB,NI - Nds. AG Bürgerliches Gesetzbuch/§§ 18 - 24, Vierter Abschnitt - Grundstücksrecht/
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